Die Gasversorgung war immer sicher und soll es auch weiterhin sein
Die Kreuznacher Stadtwerke sind als Gasverteilnetzbetreiber nach §§ 16, 16a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) berechtigt und verpflichtet, für den Fall einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems, geeignete und erforderliche Notfallmaßnahmen zu treffen, um diese Gefährdung oder Störung zu beseitigen.
Der Gasengpass im Februar 2012 hat die hohe Qualität der Netze bewiesen. Er hat aber auch die Notwendigkeit einer für alle Marktteilnehmer verbindlichen Vorgehensweise im Fall einer Krisensituation aufgezeigt.
Hierzu haben unter anderem der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) und der Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) den Handlungsleitfaden "Krisenvorsorge Gas" herausgegeben. In diesem Leitfaden sind prozessuale Abläufe und die damit verbundenen Informationspflichten sowie Kommunikationswege für eine koordinierte Umsetzung von Maßnahmen nach § 16 und § 16a EnWG geregelt.
Leitfaden Krisenvorsorge Gas
(Quelle: Veröffentlichung im Internet des BDEW - Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.)
§ 16 und 16a EnWG - Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen
(Quelle: Veröffentlichung im Internet des BMJ - Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)
Fragebogen für Unternehmen im Rahmen der Krisenvorsorge Gas